Vaterlandsverrat in Turkmenistan nun gesetzlich geregelt
6. Februar 2003Aschgabad, 5.2.2003, INTERFAX, russ.
Der turkmenische Präsident Saparmurat Nijasow hat einen Beschluss des höchsten Volksvertretungsorgans, des Volksrates, unterzeichnet, in dem der Begriff "Vaterlandsverräter" definiert und die Strafen für Verräter gesetzlich geregelt werden. Das Dokument wurde am Mittwoch (5.2.) in allen Medien des Landes veröffentlicht.
Als Vaterlandsverrat gelten die Vorbereitung oder Umsetzung von politisch motivierten Taten, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der turkmenischen Bürger darstellen, Versuche, dem Lande politisch oder wirtschaftlich zu schaden, die Flucht ins Ausland, um sich Strafen für Verbrechen zu entziehen, Verleumdung der Heimat, die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen, Anschläge auf das Leben oder die Gesundheit des Präsidenten sowie Versuche, gewaltsam die Verfassungsordnung zu stürzen, aber auch Aufrufe zu solchen Taten.
Ferner gelten als Vaterlandsverrat Versuche von Vertretern staatlicher zentraler und lokaler Exekutivorgane, "eigene Interessen über die Interessen des Volkes zu stellen, gesetzwidrige Handlungen, die den betreffenden Zuständigkeitsbereichen unwiederbringlichen Schaden zufügen, Versuche, bei den Menschen Zweifel an der Innen- und Außenpolitik des ersten und unabsetzbaren Präsidenten Turkmenistans, des Großen Saparmurat Turkmenbaschi, zu wecken, Amtsmissbrauch, sowie Versuche, Konflikte zwischen dem Volk und dem Staat zu schüren". Die Planung oder Unterstützung solcher Handlungen gilt ebenfalls als Vaterlandsverrat. Man macht sich des Vaterlandsverrats auch schuldig, wenn man von solchen Taten weiß und sie den Behörden bewusst nicht meldet.
Gegen Vaterlandsverräter kann die Höchststrafe verhängt werden: lebenslanger Freiheitsentzug. Für Vaterlandsverräter gelten keine Amnestiegesetze, keine Bewährungsstrafen, keine vorzeitigen Haftentlassungen und keine Erleichterungen der Haftbedingungen. (...) (MO)