Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte spricht Urteil in Sachen Auslieferung von Tschetschenen aus Georgien an Russland
27. November 2002Tiflis, 26.11.2002, RUSTAVI-2 TV ,1700 GMT, georg.
Was für eine Entscheidung wird Tiflis bezüglich der tschetschenischen Gefangenen (nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das grünes Licht gibt für deren Auslieferung an Russland - MD) treffen? Wir sind verbunden mit dem ersten stellvertretenden Justizminister Giorgi Zkrialaschwili. (...)
(Frage) Können Sie sagen, was das heutige Urteil von Straßburg bedeutet?
(Antwort) Es bedeutet, dass die endgültige Entscheidung über die acht Personen tschetschenischer Herkunft, die auf georgischem Territorium festgehalten werden, die georgischen Behörden im Einklang mit internationalen Normen und den georgischen Gesetzen zu treffen haben.
(Frage) Wir haben gehört, dass sie das Recht haben, gegen diese Entscheidung beim Obersten Gericht Beschwerde einzulegen. Wie weit gehen hier die Möglichkeiten?
(Antwort) Das würde von den Anwälten dieser Leute abhängen und ihrer Entscheidung, den möglichen Auslieferungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft vor einem georgischen Gericht anzufechten. Es würde auch von den Richtern abhängen.
(Frage) Lassen Sie mich meine Frage etwas präziseren: Ich bin sicher, dass sie in Berufung gehen werden. Wann sind die Berufungsmöglichkeiten ausgeschöpft? Was sagt das Gesetz?
(Antwort) Das Oberste Gericht Georgiens hat vor kurzem eine ähnliche Entscheidung getroffen, dass man nämlich das Recht hat, das Urteil, das auf Auslieferung lautet, beim nächsten Gericht der ersten Instanz anzufechten. Es wird also davon ausgegangen, dass die Berufung bei einem Gericht der ersten Instanz eingelegt wird, dessen Entscheidung laut geltendem Gesetz wiederum bei höheren Gerichten angefochten werden kann.
(Frage) Was ist mit denen, die Bürger Georgiens sind?
(Antwort) Nach den uns vorliegenden Informationen haben wird Anlass zu glauben, dass zwei der acht Personen in der Tat georgische Bürger sind. Wenn dem so ist, wird in ihrem Fall eine Auslieferung natürlich nicht in Erwägung gezogen, denn nach der Minsker Konvention, auf deren Grundlage die russischen Behörden ihre Auslieferung fordern, ist es den Staaten ausdrücklich untersagt, eigene Bürger an andere Staaten auszuliefern.
(Frage) Und nun zur letzten Frage: Wird Ihrer Meinung nach auf die Richter oder das Justizministerium, die sich mit diesen Fällen befassen, Druck ausgeübt?
(Antwort) Es gibt keinen Druck. (...) Es ist das souveräne Recht eines jeden Landes, über die Auslieferung im Rahmen des geltenden internationalen Rechtsrahmens zu entscheiden. (TS)