EuGH-Urteil: Drohende Blutrache ist kein Asylgrund
27. März 2025Die Zugehörigkeit zu einer "in eine Blutrache verwickelte Familie" reicht nicht aus, um als Flüchtling in der Europäischen Union anerkannt zu werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil fest und antwortete damit auf Fragen des Verwaltungsgerichtshofs in Österreich. Es ging um einen Afghanen, der in Österreich Asyl beantragt hatte. (Az. C-217/23)
Blutiger Streit um Landbesitz in Afghanistan
Er begründete den Schritt damit, dass ihm in Afghanistan Blutrache drohe. Sein Vater und ein Bruder seien im Streit um ein Grundstück bereits von Verwandten getötet worden, die auch ihm nach dem Leben trachteten.
Um als Flüchtling in einem Land anerkannt zu werden, muss derjenige bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Flüchtling ist, wer im Heimatland Verfolgung wegen seiner Herkunft, Nationalität, politischen Überzeugung oder Religion befürchten muss - oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
"Gesellschaft muss eine Gruppe als andersartig betrachten"
Der EuGH entschied nun, dass Mitglieder einer in einen vermögensrechtlichen Streit verwickelten Familie nicht allein deswegen als Angehörige einer solchen sozialen Gruppe angesehen werden können. Entscheidend sei, ob eine Gruppe von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werde - vor allem wegen sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen.
Belegt werden könne das insbesondere durch Diskriminierungen oder Stigmatisierungen, wodurch die Gruppenmitglieder an den Rand der Gesellschaft gedrängt würden. Aus den Akten ergebe sich in dem Fall nicht, dass die Familie von der Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werde.
Anspruch auf subsidiären Schutz?
Allerding müsse die zuständige Behörde in Österreich prüfen, ob die betroffene Person Anspruch auf subsidiären Schutz hat, so der EuGH weiter. Dieser könne gewährt werden, wenn bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ernsthafter Schaden drohe, unabhängig davon, ob die Bedrohung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehe. Dazu zählten etwa die Gefahr der Tötung durch Familienangehörige oder andere Gewalttaten. Ein subsidiärer Schutz ermöglicht aber zum Beispiel keinen Familiennachzug.
se/fab (afp, epd, ard)